AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto und/oder Filmaufnahmen durch Sebastian Bruns, im Folgenden "Fotograf"


1. Allgemein

  1. Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
  2. Wenn der Kunde den Vereinbarungen widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen zwei Wochen zu klären.
  3. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung oder der Zahlung der offenen Forderung.
  4. Bei Angeboten, Kostenvoranschlägen und Honorarübersichten handelt es sich um netto Beträge, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer gerechnet wird. 
  5. Nach Auftragserteilung wird zusätzlich ein gesonderter Foto-/Videografenvertrag aufgesetzt. 

2. Produktionsaufträge

  1. Kostenvoranschläge und Honorarübersichten des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
  2. Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde
  3. Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung

  1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden-oder Tagessatz.
  2. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind. Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
  3. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
  4. Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.
  5. Wird nach offizieller Auftragserteilung die Zusammenarbeit gekündigt, stellt der Auftraggeber 400€ als Ausgleichszahlung in Rechnung. 

4. Urheber und Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Aufnahmen um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  2. Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder und das Logo des Auftraggebers im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
  3. Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
  4. Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.
  5. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

5. Haftung und Schadensersatz

  1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
  2. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Covid-19 o.ä) nicht möglich den Auftrag auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abtretung etwaiger Mehrkosten an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer versucht in diesem Fall einen Ersatzfotografen zu stellen. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Auftraggebers.
  3. Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
  4. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
  5. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6. Sonstige Vereinbarungen

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotograf übergebenen Vorlagen oder durch den Fotografen verarbeiteten Medien das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Für künstlerische oder publizistische Dienstleistungen steht der Auftraggeber in der Pflicht diese der Künstlersozialkasse (KSK) eigenständig zu melden. Etwaige Beiträge sind durch den Auftraggeber an die KSK zu entrichten.
  3. Der Auftragnehmer verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten nach drei Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Sollten dem Auftragnehmer die Fotografien abhandenkommen, können diese innerhalb der drei Monate erneut bereitgestellt werden. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf die Bereitstellung der Bilder.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vertragsgegenstände gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
  5. Bei Filmaufnahmen bedient sich der Auftragnehmer für die Musik bei Arlist.io. Befreiung von Copyright Verletzungen erfolgt durch den Auftragnehmer. Weitere Verletzungen durch Weitergabe der Medien an unbefugte Dritte ohne Absprache mit dem Fotografen fällen zulasten des Auftraggebers.

7. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Individualvertragliche Inhalte gelten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Stand; Oktober 2019


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Betreuung eines Social-Media-Accounts von Unternehmen durch Sebastian Bruns, im Folgenden "Auftragnehmer" 


1. Allgemein

  1. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Auftragnehmers durch den Kunden, spätestens jedoch mit Beginn der Social-Media-Betreuung durch den Auftragnehmer 
  2. Wenn der Kunde den Vereinbarungen widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen zwei Wochen zu klären.
  3. Individualvertragliche Inhalte bzgl. Foto und Filmaufnahmen orientieren sich an den AGB für Foto/Filmaufnahmen des Auftragnehmers
  4. Bei Angeboten, Kostenvoranschlägen und Honorarübersichten handelt es sich um netto Beträge, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer gerechnet wird. 

2. Auftragsbestimmung

  1. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.
  2. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  3. Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung von ihm übernommener Tätigkeiten hinsichtlich der Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer ist weder arbeitsplatz- noch ortsgebunden.
  5. Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind.Neu

3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung


  1. Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
  2. r
  3. Für die Dienstleistung wird eine monatliche Pauschale, jeweils am Ende des Monats fällig.
  4. Plant der Auftraggeber über die individualvertragliche Content Erstellung weitere und neue Foto- und/oder Videoshootings für seine Social-Media-Kanäle, Website oder etwaige Kampagnen, die durch den Auftragnehmer durchgeführt werden sollen, sind diese gesondert zu honorieren.
  5. Anfallende und abgesprochene Werbebudgets werden vom Auftraggeber getragen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

5. Haftung und Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
  2. Schließt der Auftragnehmer aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
  3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
  4. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  5. Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.


6. Verschwiegenheit

  1. Die dem Auftragnehmer mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages notwendig ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  2. Der Auftragnehmer hat die ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Auftraggebers (z.B. Login-Daten, Geschäftsinformationen, etc.), die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, streng vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich und unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Es wird empfohlen, nach Beendigung des Vertrages sämtliche Login-Daten zu ändern. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch den Auftragnehmer vereinbart wird.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung und Details der Leistungsbeschreibung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


7. Sonstige Vereinbarungen

  1. Der Auftragnehmer bedient sich nach bestem Wissen und Gewissen gängiger und passender Hashtags. Der Auftragnehmer garantiert regelmäßige Beiträge, aber keinen Zuwachs an Likes, Profilbesuchen, Follower oder neuen Mitgliedern.
  2. Die Bereitstellung der Roh-Dateien erfolgt nicht. Die bearbeiteten Bilder bleiben beim Auftragnehmer, der damit die zukünftigen Beiträge plant. Die bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung geposteten Bilder bleiben auf allen Sozialen Medien des Auftraggebers bestehen, dürfen aber nach dem Ende der Geschäftsbeziehung nicht erneut gepostet werden.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen, Musik, Produkte und ggf. Fotos die vom Auftragnehmer gepostet werden sollen die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen oder Personengruppen, die grundsätzlich nicht abgelichtet werden möchten, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn und im Laufe der Geschäftsbeziehung unaufgefordert mit.


8. Schlussbestimmungen


  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Individualvertragliche Inhalte gelten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand vereinbart.


Stand; Oktober 2019

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